In einigen Fällen ist es erlaubt mit ungestempelten Kennzeichen zu fahren. Wir erklären, welche Voraussetzung erfüllt sein müssen.

Fahrten ohne Zulassung

Grundsätzlich sind Fahrten ohne Zulassung nach §3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verboten. Bevor ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf, muss es bei der örtlichen Zulassungsstelle mit allen notwendigen Unterlagen (TÜV, Kennzeichen, Fahrzeugbrief, eVB-Nummer und ggfs. weiteren Unterlagen) angemeldet werden. Nach erfolgreicher Zulassung, erhält man die Zulassungsbescheinigungen und die Plakette für die Kennzeichen.

Die Fahrt mit ungestempelten Kennzeichen

Grundsätzlich ist das Autofahren ohne Zulassung oder mit ungestempelten Kennzeichen nicht erlaubt. Jedoch gibt es Ausnahmen: Alle Fahrten, die im direkten Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs stehen, dürfen auch mit den ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden.

Voraussetzung hierfür ist eine Haftpflichtdeckung durch eine eVB-Nummer des Versicherers und zugeteilte Kennzeichen der Zulassungsstelle. Das sind zum Beispiel Kennzeichen, die sie nach der Abmeldung behalten haben und die nicht sofort einem neuen Fahrzeug zugeteilt wurden. Oder bei einer Wiederzulassung, wenn Sie ein Auto ab- und nun wieder anmelden möchten. Die Definition “zugeteilt” bedeutet, das die Zulassungsstelle über Halter- und Fahrzeugdaten informiert ist. Eine Wunschkennzeichen-Reservierung reicht hingegen nicht aus.

Welche Fahrten darf ich durchführen?

Laut den Versicherungsbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) zählen folgende Fahrten zur den erlaubten Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen:

  • Fahrten zur Anmeldung/Anbringung der Stempelplakette
  • Fahrten zur Hauptuntersuchung
  • Fahrten zur Sicherheitsprüfung

Wo darf ich mit ungestempelten Kennzeichen fahren?

Die Fahrten mit alten Kennzeichen sind nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks erlaubt. Umwege sind hierbei nicht erlaubt, es muss immer der direkte Weg genommen werden.

Rückfahrt nach der Fahrzeugabmeldung

Wenn die Plakette von den Kennzeichen entfernt wurden, ist die Rückfahrt mit den ungestempelten Kennzeichen noch durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Saisonkennzeichen mit Sonderregelung

Fahrten zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichen nicht erlaubt.

Zulassungsfahrt ohne Kennzeichen?

Fahrten ohne Kennzeichen sind auch mit vorliegender eVB-Nummer nicht erlaubt. In einigen Fällen kann ein Kurzzeitkennzeichen (Kennzeichen für 5 Tage) Abhilfe schaffen. Seit 1. April 2014 muss das anzumeldende Fahrzeug TÜV haben und verkehrssicher sein.

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